Braun Garten- und Erdbau
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Braun Garten- und Erdbau (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über landschaftsgärtnerische Arbeiten, Erdbewegungen sowie damit verbundene Lieferungen und Leistungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
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Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend.
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Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
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Maßgeblich für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Leistungsbeschreibung im Angebot.
3. Leistungsführung und Termine
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Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
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Witterungseinflüsse: Da Erdbau- und Gartenarbeiten stark witterungsabhängig sind, verlängern sich Ausführungsfristen bei ungeeignetem Wetter (z. B. Starkregen, Frost) entsprechend.
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Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Baustelle für schwere Maschinen gewährleistet ist.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
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Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, je nach Baufortschritt Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen oder gelieferte Materialien zu verlangen.
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Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5. Untergrundverhältnisse und bauseitige Leistungen
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über unterirdische Leitungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation) sowie über Hindernisse im Boden (z. B. Fundamente, Altlasten) zu informieren.
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Erschwerte Bodenbedingungen, die im Angebot nicht berücksichtigt wurden (z. B. Felsvorkommen oder unerwartetes Grundwasser), berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung der Preise.
6. Abnahme und Gewährleistung
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Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Fertigstellung nicht ab, gilt sie nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung als abgenommen.
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Lebende Ware: Für das Anwachsen von Pflanzen (Anwuchsgarantie) wird nur dann eine Gewährleistung übernommen, wenn eine gesonderte Pflegevereinbarung (Fertigstellungspflege) abgeschlossen wurde.
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Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien (Pflanzen, Steine, Erden etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
8. Haftungsbeschränkung
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Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
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Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
9. Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
