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Braun Garten- und Erdbau

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Braun Garten- und Erdbau (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über landschaftsgärtnerische Arbeiten, Erdbewegungen sowie damit verbundene Lieferungen und Leistungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

  • Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend.

  • Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

  • Maßgeblich für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Leistungsbeschreibung im Angebot.

3. Leistungsführung und Termine

  • Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

  • Witterungseinflüsse: Da Erdbau- und Gartenarbeiten stark witterungsabhängig sind, verlängern sich Ausführungsfristen bei ungeeignetem Wetter (z. B. Starkregen, Frost) entsprechend.

  • Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Baustelle für schwere Maschinen gewährleistet ist.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  • Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, je nach Baufortschritt Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen oder gelieferte Materialien zu verlangen.

  • Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5. Untergrundverhältnisse und bauseitige Leistungen

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über unterirdische Leitungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation) sowie über Hindernisse im Boden (z. B. Fundamente, Altlasten) zu informieren.

  • Erschwerte Bodenbedingungen, die im Angebot nicht berücksichtigt wurden (z. B. Felsvorkommen oder unerwartetes Grundwasser), berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung der Preise.

6. Abnahme und Gewährleistung

  • Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Fertigstellung nicht ab, gilt sie nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung als abgenommen.

  • Lebende Ware: Für das Anwachsen von Pflanzen (Anwuchsgarantie) wird nur dann eine Gewährleistung übernommen, wenn eine gesonderte Pflegevereinbarung (Fertigstellungspflege) abgeschlossen wurde.

  • Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien (Pflanzen, Steine, Erden etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

8. Haftungsbeschränkung

  • Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.

  • Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

9. Schlussbestimmungen

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  • Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

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